Waffengesetz (WaffG)

Inhaltsübersicht

I./ Waffengesetz
I.1 / Einstufung der Waffenarten
I.1.1 / Waffenbegriff (§1 WaffG)
I.1.2 / Führen (§7 WaffG)
I.2 / Waffenkategorien
I.2.1 / Kategorie A – Verbotene Waffen und Kriegsmaterial
I.2.2 / Kategorie B – genehmigungspflichtige Schußwaffen
I.2.3 / Kategorie C – Schußwaffen
I.2.4 / Kategorie D – Sonstige Schußwaffen
I.3 / Sonstiges zum Waffengesetz
I.4 / Sorgfältiges Verwahren von Schusswaffen in Kraftfahrzeugen
I.5 / Hinweis zum Europäischen Feuerwaffenpass (EFWP)
I.6 / Zentrales Waffenregister


I. WAFFENGESETZ (WaffG)

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Bundesgesetz / regelt Umgang mit Waffen (inkl. Klingenwaffen), Schußwaffen und Munition sowie Erwerb, Besitz, Handel und Instandsetzung bzw. Vernichtung von Waffen

Link: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006016

I.1 / Einstufung der Waffenarten

I.1.1 / Waffenbegriff ( §1 WaffG )

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Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,

  1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbar Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
  2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden

d.h. nicht jeder gefährliche Gegenstand (Taschenmesser, Hacke, etc.) ist eine Waffe iSd. WaffG

I.1.2 / Führen ( § 7 WaffG )

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Eine Schusswaffe führt wer sie bei sich hat.

Nicht geführt ist die Waffe:

  • innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des Berechtigten und
  • ungeladen in einem geschlossenen (versperrten) Behältnis zum Zwecke des Transportes von einem Ort zum anderen

Eine Waffe gilt als geladen, wenn eine Patrone im Patronenlager oder wenn ein volles Magazin angesteckt ist.


I.2 / Waffenkategorien

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I.2.1 / Kategorie A – Verbotene Waffen und Kriegsmaterial (3. Abschnitt WaffG)

Waffenart          Kriegsmaterial, verbotene Waffen
                          z.B. vollautom. Waffen, Pumpguns, Schalldämpger, Schlagringe
Erwerb              nur mit Sondergenehmigung
Führen              nur mit Sondergenehmigung

Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen

  1. Waffen die einen anderen Gegenstand vortäuschen (können) oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleiden sind (z.B. Stockdegen)
  2. Schußwaffen, die über das Maß des Sport- oder Jagdzwecks hinausgehen (stark zerlegbar, zusammenklappbar, verkürzbar, schnell zerlegbar)
  3. Flinten (Schrotgewehre) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45cm
  4. Flinten (Schrotgewehre) mit Vorderschaftregetiersystem (“Pumpguns”)
  5. Waffen mit Schalldämpfer oder Gewehrscheinwerfer (auch die Vorrichtungen selbst sind verboten) / Vlbg. Ausnahmeregelung > kann angesucht werden
  6. Schlagringe, Totschläger, Stahlruten

I.2.2 / Kategorie B – genehmigungspflichtige Schußwaffen (4. Abschnit WaffG)

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Waffenart          genehmigungspflichtige Waffen
                          z.B. Faustfeuerwaffen, Halbautom. Schusswaffen, Regetierflinten
Erwerb              Waffenbesitzkarte, Waffenpass
Führen              Waffenpass

Definition (§19 WaffG)

genehmigungspflichtige Schusswaffen sind

  1. Faustfeuerwaffen (Pistolen, Revolver, Waffen mit einer Gesamtlänge bis 60cm)
  2. Repetierflinten (Schrott)
  3. halbautomatische Schusswaffen (auch halbautom. Jagdbüchsen), die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind

 Erwerb, Besitz und Führen (§20 WaffG)

nur durch eine behördliche Genehmigung zulässig

  1. zum Erwerb, Besitz und Führen ein Waffenpaß
  2. zum Erwerb und Besitz eine Waffenbesitzkarte

I.2.3 / Kategorie C – Schußwaffen (5. Abschnitt WaffG) 

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Waffenart          registrierungspflichtige Waffen (gezogener Lauf)
                          z.B. Repetierbüchsen, Bockbüchsflinten, Drillinge
Erwerb              frei ab 18 Jahren
Führen              Waffenpass, Jagdkarte

Definition (§30 WaffG)

Schußwaffen mit gezogenen Lauf, die weder Kat. A oder B sind. Dazu gehören

  1. Mittelschaft-Repetierbüchsen
  2. Vorderschaft-Repetierbüchsen
  3. Unterhebelrepetierbüchsen
  4. Kipplauf-Büchsen
  5. Doppelbüchsen
  6. Büchsflinten
  7. Drillinge
  8. Vierlinge

Repetierbüchse mit Zielfernrohr

Erwerb, Besitz und Führen

Erwerber muss älter als 18 Jahre sind, mit Kauf im “zentralen Waffenregister” registrieren. Meldung umfasst Art und Kaliber der Waffe, Type und Herstellungsnummer. Des Weiteren eine Begründung (Jagdausübung, Schießsport, Sammlung, Bereithaltung zur Selbstverteidigung, etc.)

I.2.4 / Kategorie D – Sonstige Schusswaffen (5. Abschnitt WaffG) 

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Waffenart         sonstige Schußwaffen (glatter Lauf)
                        Registrierungspflichtig bei Anschaffung neuer als auch gebrauchter                             Waffen                              
                        z.B. Einlaufflinten, Doppelflinten, Bockflinten
Erwerb            frei ab 18 Jahren
Führen            Waffenpass, Jagdkarte

Definition (§31 WaffG)

Schusswaffen mit glattem Lauf, die weder Kat. A oder B sind. Dazu gehören z.B. Bockflinte


Bockflinte mit englischen Schaft (Schrott)

Erwerb, Besitz und Führen

Erwerber muss älter als 18 Jahre sind, mit Kauf im “zentralen Waffenregister” registrieren. Meldung umfasst Art und Kaliber der Waffe, Type und Herstellungsnummer. Des Weiteren eine Begründung (Jagdausübung, Schießsport, Sammlung, Bereithaltung zur Selbstverteidigung, etc.)


I.3 / Sonstiges zum Waffengesetz

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I.3.1 / Führen von registierungspflichtigen Waffen (§35 WaffG)

Führen einer registrierungspflichten Waffe nur mit Waffenpaß oder Jagdkarte gestattet. Ausnahme Sportschützen (mit ungeladener Waffe auf dem Weg zu/vom Schießplatz) und Angehörige eines Schützenvereins aus feierlichen oder festlichem Anlass

I.3.2 / Abkühlphase (§34 WaffG)

Das Gesetz verpflichten den Handel zu einer 3-tägigen Wartefrist (Abkühlphase) beim Kauf einer registrierungspflichtigen Waffe der Kat. C und D ohne waffenrechtliches Dokument (Waffenpasse, Waffenbesitzkarte, Jagdkarte)

I.3.3 / Allgemeines

Waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung (Jagdprüfung)

Mitführen der jagd- und waffenrechtlichen Dokumente (Jagdkarte, Europäischer Feuerwaffenpaß, Waffenpaß) und Vorzeigepflicht an Organe der öffentl. Sicherheit (Polizei).

I.3.4 / Waffenführerschein (§5 Waffengesetz-Durchführungverordnung WaffV)

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Nachweis für die Befähigung im geschulten und sachgemäßen Umgang mit Waffen.

Ermächtigt im Gegensatz zur Waffenbesitzkarte bzw. zum Waffenpaß nicht zum Besitz von Schusswaffen

§ 5. (1) Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verlässlichkeit (§25 WaffG). Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständiges Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nicht militärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im – praktischen – Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.


I.4 / Sorgfältiges Verwahren von Schußwaffen in Kraftfahrzeugen

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(Auszug Rundschreiben BMI)

Verwahren von Schusswaffen in Kraftfahrzeuge ist erlaubt wenn:

  1. es sich nicht um verbotene, wenn auch legal besessene Waffen handelt
  2. es sich nicht um Schusswaffen der Kategorie B handelt
  3. es sich nur um eine kurzfristige Verwahrung handelt; nicht kurzfristig ist
  4. a) tagsüber mehr als sechs Stunden oder
  5. b) in Dunkelheit mehr als drei Stunden dauernde Verwahrung
  6. sichergestellt ist, dass die Waffe gegen Abgabe eines Schusses gesichert ist (z.B. Anbringung Abzugschlosses, Entfernen wesentlicher Teile wie z.B. Verschluß
  7. Schußwaffe im versperrten, von außen nicht sichtbaren Kofferraum oder im versperrten Fahrgastraum gegen Erkennbarkeit von außen geschützt ist
  8. im versperrten Fahrgastraum mit geschlossenem, aber leicht abnehmbarem oder leicht zerstörbaren Verdeck (z.B. Cabrio) widerstandsfähig mit einem tragenden Teil des Fahrzeuges verbunden gegen Wegnahme gesichert und gegen Erkennbarkeit von außen geschützt verwahrt ist

Schusswaffe gilt als sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer in zumutbarer Weise vor unberechtigter Aneignung oder unbefugter Verwendung gerichteten Zugriff schützt

Munition und Waffe sind getrennt aufzubewahren.


I.5 / Hinweis zum Europäischen Feuerwaffenpass (EFWP)

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für Reisen ins Ausland

Mit EFWP sind Reisen mit bis zu 3 im Dokument eingetragenen Schusswaffen samt Munition der Kat. B, C und D in einen anderen Mitgliedsstaat der EU möglich, wenn der andere Mitgliedsstatt eine Erlaubnis erteilt hat.

Solche Erlaubnis nicht erforderlich, wenn mit Waffen Reise zur Ausübung der Jagd (ausgen. Faustfeuerwaffen) oder Teilnahme an sportlichem Wettkampf unternommen wird und Grund der Reise nachgewiesen werden kann (z.B. Jagdeinladung, ausländliche Jagdkarte)

Schusswaffen anderer Personen auf Jagdreise
Kopie von der Waffen-Meldebestätigung bzw. Registrierungsbestätigung des Besitzers sowie eine Formlose Bestätigung für das Benützungsrecht; Waffe bei der BH kostenlos in eigenen EFWP eintragen lassen


I.6 / Zentrales Waffenregister

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I.6.1 / Allgemein

EU-Verordnung, umgesetzt Okt. 2012.

computergestützte Registrierung von Schusswaffen aller Art, Registierung des Altbestands endete am 30.06.2014

Über die erfolgte Registrierung durch den Waffenhändler (gegen Entgelt) folgt eine Registrierungsbestätigung

Sobald ein Besitzwechsel (z.B. Verkauf) stattfindet, trifft die Erwerber die (normale) Registierungspflicht.

Der Wechsellauf (Kat C oder D) wird wie eine komplette Schusswaffe behandelt und ebenso vom Waffenhändler registriert.

I.6.2 / Herstellungsnummer der Büchse

IdR. am Lauf oder am Gehäuse, manchmal ein Teil (Endnummer) der Herstellungsnummer auch am Verschluss bzw. bei kombinierten Schusswaffen am Vorderschaft. Sind keine zwei Nummern, sondern eine Herstellungsnummer die sich auf zwei Waffenteilen befindet

Achtung – Patentnummer nicht als Herstellungsnummer verwechseln !

I.6.3 / Beschuss Nummer

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Steht in der Regel neben dem staatlichen Beschusszeichen, erkennt man daran, dass sich ein Punkt vor den letzten zwei Zahlen befindet (z.B. 3485.38). Ist sonst keine Nummer auf der Waffe, wäre diese Nummer ohne “Punkt” (z.B. 348538) als Herstellungsnummer bei der Registrierung anzuführen