Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung
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Regelungsbereich des Gesetzes
„Dieses Gesetz trifft Regelungen über den Umgang des Menschen mit Natur und Landschaft“ (§ 1)
Naturschutzziele
Nachhaltige Sicherung
- der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
- der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
- der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie
- der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft