Naturschutz

Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung

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Regelungsbereich des Gesetzes

„Dieses Gesetz trifft Regelungen über den Umgang des Menschen mit Natur und Landschaft“ (§ 1)

 

Naturschutzziele

Nachhaltige Sicherung

  • der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
  • der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
  • der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie
  • der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft