Jagdgesetz

Gesetzliche Grundlagen für die Ausübung der Jagd in Vorarlberg

Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechts (§3 JagdG)

Das Jagdrecht ist so auszuüben, dass

  1. die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes in ihrer Vielfalt unter besonderer Beachtung der Schutzwirkung nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden vermieden werden,
  2. das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft nicht verletzt wird,
  3. die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird,
  4. die natürlichen Lebengrundlagen des Wildes erhalten und soweit möglich verbessert werden und
  5. ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, der dem vorhandenen Lebensraum angemessen ist.

 

Jagdliche Verlässlichkeit (§26 JagdG)

Die jagdliche Verlässlichkeit mangelt Personen,

  1. die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. die aus Gründen der Gesundheit oder einer sonstigen Beeinträchtigung nicht geeignet sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen,
  3. die wegen eines Verbrechens, eines Vergehens gegen die Freiheit oder Leib und Leben, welches unter Gebrauch von Schusswaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen begangen wurde, wegen Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung, Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht, Tierquälerei, Betruges, Untreue oder Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt sind,
  4. gegen die ein rechtskräftiges Waffenverbot besteht oder
  5. die wegen einer vorsätzlich begangenen Übertretung oder in den letzten fünf Jahren mehr als zweimal wegen fahrlässig begangener Übertretungen dieses Gesetzes, die auch ein Jagdgast begehen kann, oder des Tierschutzgesetzes bestraft worden sind.

 

Gebote und Verbote für das Kagen (§27 JagdG)

Es muss so gejagt werden, dass

  1. das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden,
  2. fremdes Eigentum und sonstige fremde Rechte nicht beeinträchtigt werden,
  3. die öffentliche Ruhe und Ordnung nicht gestört wird und
  4. das öffentliche Interesse am Schutz der Tiere vor Quälerei nicht verletzt und die Jagdausübung in benachbarten Jagdgebiet nicht unnötig gestört wird (Grundsätze der Weidgerechtigkeit)

 

Jagdjahr (§5 JagdG)

Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 1. März.