Pfadfindergruppe St. Georg Feldkirch

vereinsstatuten
der gruppe feldkirch

gruppe

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1. Der Verein ist ein selbstständiger Zweigverein der Vorarlberger Pfadfinder und Pfadfinderinnen (kurz VPP) mit eigenen Statuten, und damit als juristische Person handlungs- und vermögensfähig.
Der Verein trägt den Namen „Pfadfindergruppe St. Georg Feldkirch“
1.2. Er hat seinen Sitz in Feldkirch und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Stadt Feldkirch und der näheren Umgebung.
1.3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§2 Grundsätze des Vereins

2.1. Die „Pfadfindergruppe St. Georg Feldkirch“ arbeitet an der sittlichen, geistigen und körperlichen Entwicklung der Jugend mit. Sie will helfen, junge Menschen zu bewussten Staatsbürgern und eigenverantwortlichen Persönlichkeiten zu erziehen, die aus dem Glauben ihre Aufgaben in Familie, Beruf und Gesellschaft erfüllen.
2.2. Die im Pfadfindergesetz und im freiwillig zu leistenden Pfadfinderversprechen niedergelegten Grundsätze beruhen auf den gültigen internationalen Richtlinien der von Lord Baden-Powell gegründeten Weltpfadfinderbewegung.
2.3. Die „Pfadfindergruppe St. Georg Feldkirch“ ist ein Verein im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und der Freizeitpädagogik. Sie bekennt sich zu den Grundlagen der freien demokratischen Gesellschaftsordnung und zur Republik Österreich.
2.4. Der Verein ist überkonfessionell, betrachtet aber Religion als Grundlage der Erziehung.
2.5. Eine parteipolitische Betätigung im Rahmen der Pfadfinderarbeit in den Pfadfindergruppen ist nicht gestattet.
2.6. Nähere Bestimmungen – insbesondere zu den Grundsätzen, Organisation, Führung und Ausbildung – werden in der vom Verband beschlossenen Verbandsordnung der Pfadfinder und Pfadfinderinnen Österreichs (fortan PPÖ genannt) erlassen.
2.7. Ein sich allenfalls ergebender Gebarungsüberschuss ist ausschließlich zur Erfüllung des gemeinnützigen Vereinszweckes zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden.

§3 - Zweck des Vereins

3.1. Zweck des Vereines ist es, die Pfadfinderbewegung im Wirkungsbereich zu organisieren, zu fördern und zu verbreiten und für die Ausbildung der LeiterInnen zu sorgen.
3.2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

§4 - Mittel zur Erreichung des Vereinszweck

Der Vereinszweck soll durch die nachfolgend angeführten ideellen und materiellen Mittel
erreicht werden.

Ideelle Mittel

a) Die Zugehörigkeit zum Landesverband der „Vorarlberger Pfadfinder und Pfadfinderinnen“ (VPP)
b) Durchführung von Gruppenstunden, Lagern, Kursen, Wettbewerben,
Tagungen und sonstigen Aktivitäten
c) Schaffung geeigneter Räume/Plätze zur Ausübung des Vereinszweckes
d) Aufstellung und Leitung von altersgemäßen Stufen (Wichtel/Wölflinge,
Guides/Späher, Caravelles/Explorer, Ranger/Rover), sowie der „Pfadfinder wie alle“ (kurz PWA), lt. Verbandsordnung der PPÖ
e) Abhaltung von pfadfinderischen, kulturellen, sportlichen, religiösen sowie musischen Veranstaltungen
f) Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Publikationen
g) Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Homepages

materielle Mittel

h) Mitglieds- und Registrierungsbeiträge
i) Erträge aus Veranstaltungen
j) Spenden, Subventionen, Sponsoreneinnahmen

§5 - Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche (ideelle)
Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.

5.1. Ordentliche Mitglieder sind:
a) Leiter und Leiterinnen
b) alle gewählten und berufenen Elternräte
c) alle registrierten Kinder, Jugendliche und Erwachsene
5.2. Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die der Pfadfindergruppe entwachsen oder ausgeschieden sind, der Pfadfinderidee aber nach wie vor verbunden bleiben und die Pfadfindergruppe fördern.
5.3. Ehrenmitglieder sind Personen, denen auf Beschluss der Gruppentagung wegen ihrer Verdienste um die Gruppe diese Mitgliedschaft verliehen wird.

§6 - Erwerb der Mitgliedschaft

6.1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sein.
6.2. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Beschluss der Gruppentagung vom Vorsitzenden verliehen.

§7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
7.2. Das Stimmrecht in der Gruppentagung, sowie das aktive und passive Wahlrecht
steht den folgenden Personen zu:
a) den Mitgliedern des Elternrates
b) den Leitern und LeiterInnen
c) den Ehrenmitgliedern
d) den gesetzlichen Vertretern der Kinder, Jugendlichen und Mitglieder der „Pfadfinder wie alle“
7.3. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Bestrebungen der Pfadfinderbewegung zu fördern und alles zu meiden, was deren Ansehen beeinträchtigen könnte. Sie haben die Pflicht, die Grundsätze der Pfadfinderbewegung zu befolgen, sich an die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
7.4. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

§8 - Beendigung der Mitgliedschaft

8.1. Die Mitgliedschaft endet durch Funktionsablauf, freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung, Tod oder Auflösung des Vereins.
8.2. Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich. Alle Mitglieder sind verpflichtet, vor ihrem Austritt ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, allfällige Haftungen bleiben aber davon unberührt. Ebenfalls sind alle in ihrer Verwahrung befindlichen, anvertrauten Gegenstände der Gruppe zurück zu geben.

§9 - Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Gruppentagung (Jahreshauptversammlung), der Elternrat, die
Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§10 - Gruppentagung (Jahreshauptversammlung)

10.1. Die Gruppentagung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Gruppentagung findet tunlichst jährlich statt.
10.2. Eine außerordentliche Gruppentagung findet binnen vier Wochen statt auf:
a) Antrag des Vorsitzenden des Elternrates oder mindestens fünf Mitgliedern des Elternrates
b) Antrag des Vorsitzenden des Gruppenrates
c) Antrag des Gruppenrates
d) Antrag von 10 % in der Gruppentagung stimmberechtigten Mitglieder
e) Antrag der Rechnungsprüfer
f) Antrag des Landespräsidiums der „Vorarlberger Pfadfinder und
Pfadfinderinnen“
g) Antrag der Landesleitung der „Vorarlberger Pfadfinder und Pfadfinderinnen“
10.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Gruppentagungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Gruppentagung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Elternrates.
10.4. Die Tagesordnung umfaßt mindestens:
a) den Tätigkeitsbericht des Elternrates
b) den Tätigkeitsbericht des Gruppenrates
c) den Bericht der Rechnungsprüfer
10.5. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Gruppentagung beim Elternrat schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail einzureichen. Die endgültige Tagesordnung ist zu Beginn der Gruppentagung bekanntzugeben.
10.6. Bei der Gruppentagung teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder lt. § 7 (7.2), sowie die 2 Rechnungsprüfer. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
10.7. Die Gruppentagung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
10.8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Gruppentagung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert wird, bedarf jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen.
(Beschlüsse über die Auflösung des Vereines sind gesondert im § 18 geregelt)
10.9. Den Vorsitz in der Gruppentagung führt der Vorsitzende des Elternrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Elternratsmitglied den Vorsitz.

§11 - Aufgaben der Gruppentagung

Der Gruppentagung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Die Wahl oder Enthebung des Vorsitzenden des Elternrates
(Elternratsobmann), seines Stellvertreters, des Schriftführers und des
Kassiers
b) Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden des Elternrates und des Gruppenrates
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Genehmigung des
Rechnungsabschlusses für das vergangene Jahr
d) Entlastung der Rechnungsprüfer und deren Wahl
e) Entlastung des Elternrates
f) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Jahr
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen
h) Auflösung der Gruppe
i) Ernennung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

§12 - Elternrat

12.1. Der Elternrat ist der Vorstand des Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes.
Gewählte Mitglieder mit Sitz und Stimme sind:
a) der Vorsitzende (Obmann bzw. Obfrau)
b) der Stellvertreter des Vorsitzenden
c) der Schriftführer
d) der Kassier
Weitere Mitglieder mit Sitz und Stimme sind:
e) Gruppenleiter und Gruppenleiterin (gewählt vom Gruppenrat)
f) Eine oder mehrere Personen, die für die spirituellen Belange der Gruppe zuständig sind
g) Vertreter der Elternschaft, die möglichst alle altersgemäßen Stufen der Pfadfindergruppe (lt. § 4 d) repräsentieren
h) Mitarbeiter für punktuelle Angelegenheiten
12.2. Der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden, der Schriftführer und der Kassier werden von der Gruppentagung gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden bedarf der Bestätigung des Präsidenten der VPP. Die Amtsdauer ist drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mit der Neuwahl des Vorsitzenden erlöschen die Berufungen seines Vorgängers.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächst folgenden Gruppentagung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, so sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Gruppentagung zum Zwecke der Neuwahlen einzuberufen.
12.3. Wird der Vorsitzende vom Präsidenten der VPP nicht bestätigt, ist vom
Landespräsidium der VPP eine außerordentliche Gruppentagung zu beantragen, die binnen vier Wochen stattzufinden hat.
Findet die Gruppenleitung keine Zustimmung des Elternrates, so hat der Elternrat binnen 8 Tagen das Landespräsidium der VPP zu verständigen.
12.4. Der Elternrat tritt nach Bedarf mindestens halbjährlich zusammen und wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist in Anwesenheit eines Drittels seiner Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
12.5. Rechtskräftig zeichnet für die Gruppe der Vorsitzende des Elternrates mit dem Schriftführer, in finanziellen Angelegenheiten mit dem Kassier. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen.

§13 - Aufgaben des Elternrats

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

13.1. für die Einhaltung der Grundsätze der PPÖ Sorge zu tragen
13.2. die pfadfinderische Erziehungs- und Ausbildungsarbeit zu fördern
13.3. für die jährliche Registrierung zu sorgen
13.4. die Mitverantwortung bei der Auswahl der LeiterInnen zu übernehmen
13.5. die Bestellung der im Gruppenrat gewählten Gruppenleitung
13.6. alle aus der Rechtsform sich ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen wie Durchführung von Gruppentagung und Wahlen, Kassaführung und –bericht sowie die Kassaprüfung, Verkehr mit Behörden, Tätigkeitsbericht
13.7. die Rechte und Wünsche der Eltern von Gruppenzugehörigen zu vertreten

Dies geschieht durch:

13.8. Mithilfe bei der Gewinnung geeigneter Personen als PfadfinderleiterInnen und MitarbeiterInnen sowie Bereitstellung entsprechender Mittel für deren Ausbildung
13.9. Beschaffung, Einrichtung und Erhaltung von Heimräumen
13.10. Anschaffung, Erhaltung und Ergänzung der Gruppenausrüstung entsprechend der Wünsche des Gruppenrates
13.11. Unterstützung der LeiterInnen bei Veranstaltungen, Lagern und Fahrten
13.12. Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit

§14 - Gruppenversammlung

14.1. Mitglieder:
Alle im Elternrat und Gruppenrat vertretene Mitglieder
14.2. Aufgaben
Die Gruppenversammlung kann vom Vorsitzenden des Vereines und/oder der Gruppenleitung einberufen werden um Angelegenheiten, die die ganze Gruppe betreffen zu klären und die Zusammenarbeit zu fördern
14.3. Abstimmung
2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus beiden Gremien
14.4. Vorsitz
Der Vorsitzende des Elternrates und die Gruppenleitung gemeinsam
14.5. Tagungsintervall
mindestens 1x jährlich

§15 - Gruppenrat

15.1. Mitglieder
Dem Gruppenrat gehören an:
a) Gruppenleiter und Gruppenleiterin
b) Eine oder mehrere Personen, die für die spirituellen Belange der Gruppe zuständig sind
c) alle StufenleiterInnen und StufenassistentInnen
d) PWA LeiterInnen
e) und bei Bedarf zusätzliche MitarbeiterInnen mit festgelegten Aufgaben.
15.2. Vorsitz und Tagungsintervall
Den Vorsitz führt die Gruppenleitung (männlich und weiblich) abwechselnd oder ein von ihr beauftragtes Mitglied des Gruppenrates. Der Gruppenrat tritt in der Regel monatlich, aber mindestens fünfmal jährlich zusammen oder wenn dies der Elternrat verlangt.
15.3. Aufgaben
a) Der Gruppenrat trägt die Verantwortung für die pfadfinderische Erziehungsarbeit der Pfadfindergruppe und regelt die Zusammenarbeit der einzelnen Stufen.
b) Er bereitet die rechtzeitige Überstellung der Kinder und Jugendlichen in die nächsten Stufen vor. Wenn in einer Stufe mehrere Einheiten bestehen, ist deren Arbeit zu koordinieren.
c) Der Gruppenrat bemüht sich um die Aus- und Weiterbildung der LeiterInnen.
d) Der Gruppenrat plant Gruppenveranstaltungen und sorgt für deren Durchführung.
e) Der Gruppenrat macht dem Elternrat Vorschläge für die Erstellung des Gruppenbudgets,
für die Belange des Gruppenheimes und der Gruppenausrüstung.
f) Der Gruppenrat arbeitet mit dem Landesverband zusammen
15.4. Wahl der Gruppenleitung
Der Gruppenrat wählt den Gruppenleiter und die Gruppenleiterin für drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Gruppenrat schlägt dem Elternrat die Bestellung der Gruppenleitung vor.

§16 - Rechnungsprüfer

16.1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Gruppentagung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Gruppentagung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
16.2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Gruppentagung
über das Ergebnis der Prüfung zu berichten und zutreffendenfalls die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

§17 - Schiedsgericht

17.1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist, nach erfolglosem Schlichtungsversuch des Vorsitzenden des Elternrates oder der Gruppenleitung, das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes.
17.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern lt. § 5 zusammen. Es wird für jeden Streitfall, der an den Vorsitzenden des Elternrates bzw. die Gruppenleitung mit dem Antrag auf Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens herangetragen wird, in der Art gebildet, dass der Vorsitzende des Elternrates bzw. die Gruppenleitung die beiden Streitteile auffordert, binnen 14 Tagen je ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft zu machen. Diese zwei Schiedsrichter wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes Vereinsmitglied zur/zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Gruppentagung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist
17.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§18 - Auflösung des Vereins

18.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Gruppentagung, auf deren Tagesordnung die beabsichtigte Auflösung angekündigt worden ist, mit vier Fünftel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
18.2. Sowohl die Einladung mit dem beabsichtigten Auflösungsantrag, als auch ein allfälliger Auflösungsbeschluss sind dem Landespräsidium der VPP 8 Wochen vor der beabsichtigten Abstimmung zuzuleiten, ansonsten ist ein derartiger Beschluss ungültig.
18.3. Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Verein „Feldkircher Altpfadfinder-Club“ bzw. bei dessen Nichtbestehen dem Hauptverein der „Vorarlberger Pfadfinder und Pfadfinderinnen“ mit der Auflage zu, dass er dieses Vermögen vorerst selbst treuhändig verwaltet oder es durch einen früheren Feldkircher Pfadfinderführer oder ein früheres Feldkircher Elternratsmitglied verwalten lässt und es dann, wenn wieder eine Pfadfindergruppe in Feldkirch entsteht, diesem Verein kostenfrei und ungeschmälert zurückgibt.
Sollten zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins „Pfadfindergruppe St. Georg Feldkirch“ kein Verein „Feldkircher Altpfadfinder-Club“ und keine nach den derzeit geltenden pfadfinderischen Grundsätzen ausgerichtete Landesorganisation der VPP bestehen, fällt das Vermögen an eine von der Gruppentagung mit vier Fünftel Mehrheit zu bestimmende gemeinnützige Organisation mit ähnlichen Zielsetzungen wie der Pfadfinderbewegung. Kommt kein gültiger Beschluss darüber zustande, fällt das Vermögen der Stadt Feldkirch mit der Auflage zu, es im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden
18.4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Feldkirch, am 20.01.2006